§ 134 – Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
(1) Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend. (2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde.
Kurz erklärt
- Bei Berufskrankheiten, die in mehreren Unternehmen aufgetreten sind, bestimmt das letzte Unternehmen, wo die gefährdende Tätigkeit ausgeübt wurde, die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger.
- Die Unfallversicherungsträger können durch Vereinbarungen abweichende Regelungen treffen.
- Für die Feststellung einer Berufskrankheit werden auch Tätigkeiten berücksichtigt, die in versicherungsfreien Beschäftigungen ausgeübt wurden.
- Diese Tätigkeiten müssen geeignet sein, die Krankheit zu verursachen.
- Die schädigende Einwirkung muss überwiegend durch die versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht worden sein.